TY - THES U1 - Bachelor Thesis A1 - Hartmann, Kim T1 - Sinn des Strafens - Vergleichende Analyse von Bestrafung und Erziehung im Jugendgerichtsgesetz N2 - Stets wird versucht den „Sinn des Strafens“ mithilfe von Straftheorien zu erfassen. So verändert sich mit den wechselnden Ansichten über den „Sinn des Strafens“ auch die Strafpraxis. Der tatsächliche „Sinn der Strafe“ bei jugendlichen „Intensivtätern“ soll in dieser Arbeit anhand des strafrechtlichen Wandels analysiert werden. Der Schutz der Allgemeinheit wird dabei als Ziel der Strafe angegeben. Doch Rückfallstatistiken und weitere empirische Untersuchungen lassen Zweifel an der vermuteten Strafwirkung entstehen. Strafen setzt die volle Verantwortlichkeit und nötige Reife des Bestraften voraus, dies ist bei Jugendlichen nicht gewährleistet. Im Jugendstrafrecht zeigt sich, dass das bloße „Strafen“ nicht das vorrangige Ziel der jugendstrafrechtlichen Sanktionen sein soll und kann. Vielmehr wird die erzieherische Ausrichtung des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) proklamiert. Die vergangenheitsgewandte Strafe ist demnach der präventiven „Erziehung“ gewichen. Folglich soll das „Bestrafen“ durch präventives und erzieherisches Wirken hinsichtlich der Legalbewährung des Straffälligen eingesetzt werden. Die erzieherische Ausrichtung des Strafrechts legitimiert demnach dessen strafrechtliche Sanktionsmaßnahmen. Dennoch bleibt offen in welchem Verhältnis die Strafe und die Erziehung im Jugendstrafrecht stehen und inwiefern Erziehung tatsächlich Eingang in das Strafrecht finden kann. Des Weiteren ist anzumerken, dass durch die sozialpädagogischen Maßnahmen eine zunehmende Verstrickung des Jugendstrafrechts mit der Jugendhilfe in Form der Jugendgerichtshilfe veranlasst wird. Die Einführung des Erziehungsgedanken im Jugendstrafrecht verdeutlicht dabei eine erhebliche Ausweitung der Sozialen Kontrolle. Hierbei wird deutlich, dass der Erziehungsgedanke im JGG mit dem Ziel verbunden ist, die Sozialkontrolle durch den Prozess der Internalisierung zu erweitern. Dieser Vorgang und gestalterische Funktion des JGG muss herrschaftskritisch betrachtet werden. Auch kann die Frage gestellt werden, in wessen Interesse und in wie weit Kontrolle ausgeübt wird beziehungsweise werden darf. KW - Kriminalität KW - Jugendstrafrecht KW - Strafe KW - Jugendhilfe KW - Soziale Kontrolle KW - Erziehungsgedanke Y2 - 2019 U6 - https://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:0295-opus4-13698 UN - https://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:0295-opus4-13698 SP - 66 S1 - 66 ER -