@article{Goldberg2021, author = {Brigitta Goldberg}, title = {Das Gesetz zur St{\"a}rkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren. Fort- und R{\"u}ckschritte aus der Perspektive der Jugendhilfe im Strafverfahren}, url = {https://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:0295-opus4-22144}, pages = {1 -- 54}, year = {2021}, abstract = {Die Jugendhilfe im Strafverfahren bzw. Jugendgerichtshilfe ist eine Aufgabe der Jugendhilfe, die dann zum Tragen kommt, wenn ein Strafverfahren gegen eine/einen Jugendlichen oder Heranwachsenden l{\"a}uft. Die T{\"a}tigkeit umfasst sehr vielf{\"a}ltige und unterschiedliche Aufgaben, die durch die Schnittstellenlage zwischen Jugendhilfe und Jugendstrafjustiz gekennzeichnet sind. Die Mitwirkung der Jugendhilfe im Strafverfahren ist von ihrem doppelten rechtlichen Bezugsrahmen gepr{\"a}gt, n{\"a}mlich einerseits dem Sozialrecht, andererseits dem (Jugend-)Strafrecht. \S 52 SGB VIII ist dabei die Grundnorm f{\"u}r die T{\"a}tigkeit, so dass die Fachkr{\"a}fte an die Ziele, Grunds{\"a}tze und Verfahrensregelungen des Sozialrechts gebunden sind. Die verfahrensrechtliche Stellung, aber auch verschiedene konkrete Aufgaben sind in \S 38 JGG und weiteren Paragraphen des JGG normiert, auf die \S 52 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII verweist. Im Zuge der Umsetzung einer EU-Richtlinie zur St{\"a}rkung der Verfahrensgarantien in Strafverfahren f{\"u}r Minderj{\"a}hrige wurden diese Regelungen im JGG umfassend reformiert. Das „Gesetz zur St{\"a}rkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren“ trat am 17.12.2019 in Kraft. Weitere {\"A}nderungen ergaben sich 2021 durch das „Kinder- und Jugendst{\"a}rkungsgesetz“ (KJSG) und das „Gesetz zur Bek{\"a}mpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder“. Daher muss die Praxis der JuHiS an vielen Stellen angepasst werden. Der Aufsatz erl{\"a}utert die gesetzlichen Neuregelungen und nimmt die Aspekte in den Blick, die in einem umfassenden Qualit{\"a}tsentwicklungs- und Professionalisierungsprozess beachtet werden sollten.}, language = {de} }