@phdthesis{Hartmann, type = {Bachelor Thesis}, author = {Kim Hartmann}, title = {Sinn des Strafens - Vergleichende Analyse von Bestrafung und Erziehung im Jugendgerichtsgesetz}, url = {https://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:0295-opus4-13698}, pages = {66}, abstract = {Stets wird versucht den „Sinn des Strafens“ mithilfe von Straftheorien zu erfassen. So ver{\"a}ndert sich mit den wechselnden Ansichten {\"u}ber den „Sinn des Strafens“ auch die Strafpraxis. Der tats{\"a}chliche „Sinn der Strafe“ bei jugendlichen „Intensivt{\"a}tern“ soll in dieser Arbeit anhand des strafrechtlichen Wandels analysiert werden. Der Schutz der Allgemeinheit wird dabei als Ziel der Strafe angegeben. Doch R{\"u}ckfallstatistiken und weitere empirische Untersuchungen lassen Zweifel an der vermuteten Strafwirkung entstehen. Strafen setzt die volle Verantwortlichkeit und n{\"o}tige Reife des Bestraften voraus, dies ist bei Jugendlichen nicht gew{\"a}hrleistet. Im Jugendstrafrecht zeigt sich, dass das blo{\"s}e „Strafen“ nicht das vorrangige Ziel der jugendstrafrechtlichen Sanktionen sein soll und kann. Vielmehr wird die erzieherische Ausrichtung des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) proklamiert. Die vergangenheitsgewandte Strafe ist demnach der pr{\"a}ventiven „Erziehung“ gewichen. Folglich soll das „Bestrafen“ durch pr{\"a}ventives und erzieherisches Wirken hinsichtlich der Legalbew{\"a}hrung des Straff{\"a}lligen eingesetzt werden. Die erzieherische Ausrichtung des Strafrechts legitimiert demnach dessen strafrechtliche Sanktionsma{\"s}nahmen. Dennoch bleibt offen in welchem Verh{\"a}ltnis die Strafe und die Erziehung im Jugendstrafrecht stehen und inwiefern Erziehung tats{\"a}chlich Eingang in das Strafrecht finden kann. Des Weiteren ist anzumerken, dass durch die sozialp{\"a}dagogischen Ma{\"s}nahmen eine zunehmende Verstrickung des Jugendstrafrechts mit der Jugendhilfe in Form der Jugendgerichtshilfe veranlasst wird. Die Einf{\"u}hrung des Erziehungsgedanken im Jugendstrafrecht verdeutlicht dabei eine erhebliche Ausweitung der Sozialen Kontrolle. Hierbei wird deutlich, dass der Erziehungsgedanke im JGG mit dem Ziel verbunden ist, die Sozialkontrolle durch den Prozess der Internalisierung zu erweitern. Dieser Vorgang und gestalterische Funktion des JGG muss herrschaftskritisch betrachtet werden. Auch kann die Frage gestellt werden, in wessen Interesse und in wie weit Kontrolle ausge{\"u}bt wird beziehungsweise werden darf.}, language = {de} }