Evangelische Hochschule Nürnberg
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Hintergrund
Der Landkreis Fürth hat im Rahmen der GesundheitsregionPlus (https://www.gesundheitsregionenplus.bayern.de/) eine Bedarfserhebung zu Maßnahmen der Gesundheitsförderung und Prävention bei Schwangeren und jungen Familien durchgeführt. Basierend auf qualitativem Interviewmaterial der Bedarfserhebung wird in diesem Beitrag ein gegenstandsorientiertes, theoretisches Modell von Zugangswegen zu Maßnahmen der Gesundheitsförderung und primären Prävention in der GesundheitsregionPlus Landkreis Fürth abgeleitet.
Methoden
Es wurden insgesamt sieben Expertinnen und Experten sowie insgesamt elf Schwangere bzw. Mütter interviewt. Um den Zugang zu Maßnahmen der Gesundheitsförderung und primären Prävention in der Bevölkerung genauer zu untersuchen, wurden die Gespräche in Anlehnung an das Backward Mapping strukturiert. Die Daten wurden im Rahmen einer qualitativen, strukturierenden Inhaltsanalyse nach Mayring ausgewertet.
Ergebnisse und Schlussfolgerung
Es können insgesamt drei Ebenen des Zugangs im Hinblick auf die Randbedingungen unterscheiden werden, welche dazu führen, dass Schwangere und junge Familien an einer Maßnahme der primären Prävention & Gesundheitsförderung (Präv/GF-Maßnahme) in der GesundheitsregionPlus Landkreis Fürth teilnehmen: Ein erster Zugangsweg erfolgt über Enkulturation, ein zweiter erfolgt über Motivation und ein dritter Zugangsweg erfolgt über Empfehlungen. Abhängig von Randbedingungen wie z. B. einer spezifischen Gesundheitsförderungsmaßnahme kann eine der drei Zugangsebenen den dominanten Zugang darstellen.
Kosten-Nutzen-Analyse (KNA)
(2022)
Commitment
(2022)
Die Aufgaben der Betreuungsbehörden bei der Vorführung, Zuführung und Verbringung des Betreuten
(2022)
Die Betreuungsbehörden haben den Betreuer oder den Bevollmächtigten bei der Zuführung zur freiheitsentziehenden Unterbringung des Betreuten oder der Verbringung zu einem stationären Aufenthalt zur Zwangsbehandlung zu unterstützen, §§ 326 Abs. 1, 312 Nr. 1, Nr. 3 FamFG. Sie haben den Betroffenen zur Anhörung oder zur Vorbereitung eines Gutachtens auf Anordnung des Betreuungsgerichts vorzuführen, §§ 278 Abs. 5, 283 FamFG. Diese Aufgaben werden den Betreuungsbehörden übertragen, weil sie über das erforderliche Fachpersonal für eine möglichst schonende Unterbringung verfügen1 und damit dazu beitragen, dass Grundrechtseingriffe, wenn sie schon notwendig sind, möglichst gering gehalten werden und so der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird. Über die Aufgaben der Betreuungsbehörden und die Abgrenzung der Aufgaben der Beteiligten herrscht oftmals Unklarheit.