Evangelische Hochschule Nürnberg
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Die vorliegende Arbeit hat zum Ziel herauszuarbeiten, warum jugendliche „Systemsprenger“ die „gängigen“ Hilfesysteme der Jugendhilfe sprengen. Im Zuge dessen ergibt sich auch die Frage, wie ein gelingendes Angebot für „Systemsprenger“ gestaltet werden müsste.
Zu diesem Zweck wird sich zunächst mit verschiedenen Begrifflichkeiten dieser Thematik kritisch auseinandergesetzt, anschließend werden Jugendliche im Allgemeinen aus dem Blickwinkel der Entwicklungspsychologie betrachtet. Da Aggression und Gewalt in der Arbeit mit „Systemsprengern“ eine große Rolle spielen, werden in diesem Zusammenhang Ursachen für die Entstehung aggressiven und gewalttätigen Verhaltens sowie Diagnostik und Störungsbilder und Ausprägungen von Aggression näher beleuchtet.
Mit Hilfe der JULE-Studie sowie der NAlS-Studie und der „Systemsprengerstudie“ soll schließlich ein Einblick in die Lebenswelten Familie, Schule und Peer-Group bzw. Alltag von jugendlichen „Systemsprengern“ gegeben werden.
Abschließend wird nach der Systematik des Sechs-Schritts untersucht, wie ein idealtypisches Angebot für „Systemsprenger“ konzipiert sein müsste, dafür werden zwei reale Beispielangebote herangezogen.
Die Frage, nach dem „Warum“ ergab, dass bei jugendlichen „Systemsprengern“ Multiproblemlagen vorliegen, die meist in der Herkunftsfamilie anzusiedeln sind. Die meist daraus resultierenden Verhaltensauffälligkeiten gehen mit einem Ausmaß und einer Dynamik einher, die von den „gängigen“ Hilfsangeboten der Jugendhilfe nicht gehandhabt werden können. Die Jugendlichen müssen daher oft die Einrichtung wechseln. Es kommt zu ständigen Veränderungen in der Lebenswelt und Beziehungsabbrüchen, die sich negativ auf das Vertrauen, die Motivation und Anpassungsfähigkeit der Jugendlichen auswirken können, so dass es oft zu - von den Jugendlichen selbst herbeigeführten - Abbrüchen der Maßnahme kommt. Bezüglich eines idealtypischen Angebots kam man zu dem Ergebnis, dass es zwar gemeinsame Elemente wie die Gestaltung der Zielsetzung, das Menschenbild bzw. die Haltung der Mitarbeiter sowie Kriterien bei der Auswahl der Zielgruppe gibt, die bei einem Angebot für „Systemsprenger“ vorliegen sollten, um eine gelingende Arbeit zu ermöglichen, es aber trotz der Gemeinsamkeiten unterschiedliche Typen von „Systemsprengern gibt, die unterschiedliche Settings benötigen, welche in einem Angebot nicht zu vereinen sind. Viel wichtiger ist es deshalb, bei der Planung einer (neuen) Maßnahme auf diese Unterschiede einzugehen, dafür ist Verständnis für den Fall von Nöten und nach diesen Kriterien ein geeignetes Angebot auszuwählen, um das Risiko für einen erneuten Abbruch zu senken.
Sinn des Strafens - Vergleichende Analyse von Bestrafung und Erziehung im Jugendgerichtsgesetz
(2019)
Stets wird versucht den „Sinn des Strafens“ mithilfe von Straftheorien zu erfassen. So verändert sich mit den wechselnden Ansichten über den „Sinn des Strafens“ auch die Strafpraxis. Der tatsächliche „Sinn der Strafe“ bei jugendlichen „Intensivtätern“ soll in dieser Arbeit anhand des strafrechtlichen Wandels analysiert werden. Der Schutz der Allgemeinheit wird dabei als Ziel der Strafe angegeben. Doch Rückfallstatistiken und weitere empirische Untersuchungen lassen Zweifel an der vermuteten Strafwirkung entstehen. Strafen setzt die volle Verantwortlichkeit und nötige Reife des Bestraften voraus, dies ist bei Jugendlichen nicht gewährleistet. Im Jugendstrafrecht zeigt sich, dass das bloße „Strafen“ nicht das vorrangige Ziel der jugendstrafrechtlichen Sanktionen sein soll und kann. Vielmehr wird die erzieherische Ausrichtung des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) proklamiert. Die vergangenheitsgewandte Strafe ist demnach der präventiven „Erziehung“ gewichen. Folglich soll das „Bestrafen“ durch präventives und erzieherisches Wirken hinsichtlich der Legalbewährung des Straffälligen eingesetzt werden. Die erzieherische Ausrichtung des Strafrechts legitimiert demnach dessen strafrechtliche Sanktionsmaßnahmen. Dennoch bleibt offen in welchem Verhältnis die Strafe und die Erziehung im Jugendstrafrecht stehen und inwiefern Erziehung tatsächlich Eingang in das Strafrecht finden kann.
Des Weiteren ist anzumerken, dass durch die sozialpädagogischen Maßnahmen eine zunehmende Verstrickung des Jugendstrafrechts mit der Jugendhilfe in Form der Jugendgerichtshilfe veranlasst wird. Die Einführung des Erziehungsgedanken im Jugendstrafrecht verdeutlicht dabei eine erhebliche Ausweitung der Sozialen Kontrolle. Hierbei wird deutlich, dass der Erziehungsgedanke im JGG mit dem Ziel verbunden ist, die Sozialkontrolle durch den Prozess der Internalisierung zu erweitern. Dieser Vorgang und gestalterische Funktion des JGG muss herrschaftskritisch betrachtet werden. Auch kann die Frage gestellt werden, in wessen Interesse und in wie weit Kontrolle ausgeübt wird beziehungsweise werden darf.
Eine Vorgängeruntersuchung (https://doi.org/10.17883/fet-schriften027) hat gezeigt, unter welchen Bedingungen Prozesse des Ankommens und der “Integration“ von unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten erfolgreich verlaufen können. Es deutete sich bereits an, dass mit Erreichen der Volljährigkeit in der Phase des Übergangs in die selbständige Lebensführung wichtige Weichenstellungen für die Nachhaltigkeit der Integrationsverläufe verbunden sind. (Diesen eher versteckten Hinweisen sind wir jedoch seinerzeit nicht weiter nachgegangen.) In der Fachdebatte wird bezüglich des Übergangs in die Selbständigkeit vom „Leaving Care“ bzw. von „Care Leavern“ gesprochen.