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Der vom BMBWF den Pädagogischen Hochschulen vorgegebene Forschungsauftrag ist auf den ersten Blick klar und gut nachvollziehbar. Ich erlaube mir mit Verweis auf F. Lyotard eine kurze kritische Replik auf den Begriff „wissenschaftliches Wissen“. Nach Lyotard ist es im Laufe des 20. Jahrhunderts zu einem Glaubwürdigkeitsverlust der „Großen Erzählungen“ zur Legitimation des Wissens gekommen. Damit verschwinde auch die Vorstellung von einem einheitlichen Wissensbestand, zu dem das wissenschaftliche Wissen in seinen unterschiedlichsten Ausprägungen jeweils einen Beitrag leisten würde. Die Postmoderne wäre vielmehr nach Lyotard gekennzeichnet von einer Vielfalt an unterschiedlichen Wissensformen und Diskursarten, die miteinander im Widerstreit stehen. Im Hinblick auf die Bildungsforschung an Pädagogischen Hochschulen und dem Auftrag „wissenschaftliches Wissen in praktisches Handlungswissen zu überführen“ ergeben sich aus den Ideen von Lyotard für mich wesentliche Schlussfolgerungen. Es gilt genau jenen „gap“ zu bedenken, der zwischen dem „wissenschaftlichen Wissen“ und der Überführung in „praktisches Handlungswissen“ steht. Wird von der Bildungsforschung der Widerstreit der Wissensformen als solcher anerkannt, so bedeutet dies implizit auch, dass die jeweilige eigene Begrenztheit anerkannt und auf einen Alleinvertretungsanspruch verzichtet wird. Der Grundauftrag der Bildungsforschung könnte dann, dies in Anlehnung an H.C. Koller, genau darin gesehen werden, „ein Bewusstsein für die Grenzen ihrer unterschiedlichen Wissensformen und Diskursarten zu schaffen“.
Heft 7.2023,1
(2023)
Heft 6.2022,2
(2022)
Der folgendeText ist im Diskussionszusammenhang um die Hotline der Vereinigung der Pflegenden in Bayern entstanden. Den beruflichen Pflegenden steht und stand ein Beratungs-
angebot psychosozialer, juristischer und ethischer Art zur Verfügung. Die Berater*innen tauschten sich regelmäßig über die Anfragen aus. Die Autoren haben den Text erstellt. An
dem Dialog beteiligt waren neben den Autoren Constanze Giese, Annette Riedel, Sabine Wöhlke, Markus Witzmann und Michael Wittmann
Heft 5.2021,2
(2021)
In der Eingliederungsvereinbarung müssen Vermittlungsfach-kräfte den Grundsatz „Fördern und Fordern“ konkretisieren, indem sie dort Leistungen des Jobcenters und Pflichten der Arbeitsuchenden festhalten. Die schriftliche Form dient aus ihrer Sicht vor allem der Dokumentation und der Transparenz.
Dabei nehmen Informationen zu möglichen Kürzungen des Arbeitslosengeldes II bei unzureichender Pflichterfüllung viel Raum ein. Unter anderem deshalb ist die Eingliederungsvereinbarung nach Meinung der Vermittlungsfachkräfte zu lang und insbesondere für Arbeitsuchende mit geringen Deutsch-kenntnissen schwer verständlich.
Arbeitsuchende bewerten ihr Jobcenter besser, wenn es aus ihrer Sicht die festgelegten Leistungen umsetzt. Gleiches gilt, wenn sie dort eine feste Ansprechperson haben und ausführliche Gespräche zu ihrer Situation führen können.
Auch Vermittlungsfachkräfte halten Beratungsgespräche für wichtig, um Vertrauen aufzubauen und die Grundlage für eine gute Zusammenarbeit zu schaffen. Dabei spielt die Eingliederungsvereinbarung eine eher nachgeordnete Rolle.
In ihrer gegenwärtigen Form sind Eingliederungsvereinbarungen aus Sicht der Vermittlungsfachkräfte nicht jederzeit und nicht für alle erwerbsfähigen Leistungsberechtigten gleichermaßen sinnvoll.