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In der Kinder- und Jugendhilfe kommen Fachkräfte in verschiedenen Kontexten mit Straffälligkeit im Jugendalter in Kontakt. Anknüpfend daran beantwortet diese Arbeit
die folgende Frage: Welche Chancen und Grenzen birgt das deutsche Jugendhilfesystem in der Intervention und Rückfallprävention bei Straffälligkeit im Jugendalter?
Zunächst ist Jugenddelinquenz oft normal und zeitlich begrenzt. Jedoch kann sie nach Böhnischs Theorie der Lebensbewältigung auch ein Bewältigungsversuch schwieriger
Lebenslagen sein, wobei durch Devianz versucht wird, an Selbstwirksamkeit, Anerkennung und Selbstvertrauen zu gewinnen. Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe haben hierauf bedingten Einfluss, da häufig (strukturelle) Grenzen auftreten. So erreichen sie oft nicht alle jungen Menschen. Wenn Maßnahmen gerichtlich auferlegt und somit erzwungen werden, kann sich dies ebenfalls negativ auswirken. Auch sind Plätze, insbesondere in stationären Einrichtungen, begrenzt und haben oft diverse Aufnahmebedingungen, sodass nicht alle jungen Menschen eine Chance haben. Demgegenüber stehen jedoch auch Chancen, wie die Förderung der jungen Menschen, ihre Emotionen verbal, anstatt durch Devianz zum Ausdruck zu bringen. Auch das Knüpfen und Aufrechterhalten von Beziehungen wird gefördert. Die Kinder- und Jugendhilfe hat somit vielerlei positive Einflussmöglichkeiten, was jedoch durch verschiedene Grenzen erschwert wird. Dies gibt den Anlass für die zukünftige Arbeit, Möglichkeiten zu finden, um diese Grenzen
zu überwinden.
Sinn des Strafens - Vergleichende Analyse von Bestrafung und Erziehung im Jugendgerichtsgesetz
(2019)
Stets wird versucht den „Sinn des Strafens“ mithilfe von Straftheorien zu erfassen. So verändert sich mit den wechselnden Ansichten über den „Sinn des Strafens“ auch die Strafpraxis. Der tatsächliche „Sinn der Strafe“ bei jugendlichen „Intensivtätern“ soll in dieser Arbeit anhand des strafrechtlichen Wandels analysiert werden. Der Schutz der Allgemeinheit wird dabei als Ziel der Strafe angegeben. Doch Rückfallstatistiken und weitere empirische Untersuchungen lassen Zweifel an der vermuteten Strafwirkung entstehen. Strafen setzt die volle Verantwortlichkeit und nötige Reife des Bestraften voraus, dies ist bei Jugendlichen nicht gewährleistet. Im Jugendstrafrecht zeigt sich, dass das bloße „Strafen“ nicht das vorrangige Ziel der jugendstrafrechtlichen Sanktionen sein soll und kann. Vielmehr wird die erzieherische Ausrichtung des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) proklamiert. Die vergangenheitsgewandte Strafe ist demnach der präventiven „Erziehung“ gewichen. Folglich soll das „Bestrafen“ durch präventives und erzieherisches Wirken hinsichtlich der Legalbewährung des Straffälligen eingesetzt werden. Die erzieherische Ausrichtung des Strafrechts legitimiert demnach dessen strafrechtliche Sanktionsmaßnahmen. Dennoch bleibt offen in welchem Verhältnis die Strafe und die Erziehung im Jugendstrafrecht stehen und inwiefern Erziehung tatsächlich Eingang in das Strafrecht finden kann.
Des Weiteren ist anzumerken, dass durch die sozialpädagogischen Maßnahmen eine zunehmende Verstrickung des Jugendstrafrechts mit der Jugendhilfe in Form der Jugendgerichtshilfe veranlasst wird. Die Einführung des Erziehungsgedanken im Jugendstrafrecht verdeutlicht dabei eine erhebliche Ausweitung der Sozialen Kontrolle. Hierbei wird deutlich, dass der Erziehungsgedanke im JGG mit dem Ziel verbunden ist, die Sozialkontrolle durch den Prozess der Internalisierung zu erweitern. Dieser Vorgang und gestalterische Funktion des JGG muss herrschaftskritisch betrachtet werden. Auch kann die Frage gestellt werden, in wessen Interesse und in wie weit Kontrolle ausgeübt wird beziehungsweise werden darf.
Untersucht, verglichen und in Beziehung gesetzt wurde in dieser Arbeit derzeit relevante und diskutierte Literatur in den Themenbereichen Kriminalität, Sucht und soziale Arbeit in Zwangskontexten auf ihre Bedeutung für die praktische Arbeit von BewährungshelferInnen mit suchtbetroffenen KlientInnen im Hinblick auf das Ziel Straffreiheit, daraus wurden erste Leitlinien für dieses Arbeitsfeld abgeleitet. Für die Bewährungshilfe, aber auch für die Strafjustiz und die Suchthilfe, ermöglicht dieser praxisnahe und handlungsorientierte Überblick ein tieferes Verständnis für den eigenen und den jeweils anderen Fachbereich bezogen auf straffällige Suchtbetroffene und schafft Anknüpfungspunkte für Austausch und Zusammenarbeit.