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Die Vertraulichkeit ist in der Sozialen Arbeit unbestritten akzeptierter und etablierter fachlicher Standard und eine der Grundvoraussetzungen für einen gelingenden Beratungs- und Hilfeprozess. Sie wird durch verschiedene rechtliche Regelungen abgesichert, insbesondere durch die Schweigepflicht und Datenschutzgesetze. Gleichwohl gibt es in der Praxis immer wieder Unsicherheiten über Reichweite und Ausnahmen von Schweigepflicht und Datenschutz. Teilweise werden die Regelungen als hinderlich für die Arbeit gesehen, oft aber als hilfreich.
Die Praxishilfe gibt einen Überblick über die wichtigsten Grundlagen von Schweigepflicht und Datenschutz für die Soziale Arbeit und Beratung. Es wird erläutert, unter welchen Voraussetzungen Informationen offenbart werden dürfen und welche Maßnahmen zum Schutz von Daten zu ergreifen sind.
Für einen schnellen Überblick werden die wichtigsten Informationen jeweils vorangestellt. Ergänzt werden die theoretischen Erläuterungen durch Praxishinweise zu verschiedenen Themen (z.B. Schweigepflicht in Teams, Einwilligungen durch Minderjährige, Anzeigepflicht bei Straftaten, Zeugnisverweigerungsrecht, Schweigepflicht und Kinderschutz). Ergänzt wird die Praxishilfe durch Übersichten und Muster für eine Schweigepflichtsentbindung und eine Datenschutz-Einwilligung.
Die Jugendhilfe im Strafverfahren bzw. Jugendgerichtshilfe ist eine Aufgabe der Jugendhilfe, die dann zum Tragen kommt, wenn ein Strafverfahren gegen eine/einen Jugendlichen oder Heranwachsenden läuft. Die Tätigkeit umfasst sehr vielfältige und unterschiedliche Aufgaben, die durch die Schnittstellenlage zwischen Jugendhilfe und Jugendstrafjustiz gekennzeichnet sind. Die Mitwirkung der Jugendhilfe im Strafverfahren ist von ihrem doppelten rechtlichen Bezugsrahmen geprägt, nämlich einerseits dem Sozialrecht, andererseits dem (Jugend-)Strafrecht. § 52 SGB VIII ist dabei die Grundnorm für die Tätigkeit, so dass die Fachkräfte an die Ziele, Grundsätze und Verfahrensregelungen des Sozialrechts gebunden sind. Die verfahrensrechtliche Stellung, aber auch verschiedene konkrete Aufgaben sind in § 38 JGG und weiteren Paragraphen des JGG normiert, auf die § 52 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII verweist. Im Zuge der Umsetzung einer EU-Richtlinie zur Stärkung der Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Minderjährige wurden diese Regelungen im JGG umfassend reformiert. Das „Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren“ trat am 17.12.2019 in Kraft. Weitere Änderungen ergaben sich 2021 durch das „Kinder- und Jugendstärkungsgesetz“ (KJSG) und das „Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder“. Daher muss die Praxis der JuHiS an vielen Stellen angepasst werden. Der Aufsatz erläutert die gesetzlichen Neuregelungen und nimmt die Aspekte in den Blick, die in einem umfassenden Qualitätsentwicklungs- und Professionalisierungsprozess beachtet werden sollten.