Evangelische Hochschule Nürnberg
Filtern
Erscheinungsjahr
Dokumenttyp
- Aufsatz (140) (entfernen)
Sprache
- Deutsch (140) (entfernen)
Schlagworte
- Pflege (14)
- Sozialarbeit (12)
- Ethik (8)
- Evaluation (8)
- Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern (7)
- Generation (7)
- Kind (7)
- Lebensqualität (7)
- Wirkungsanalyse (6)
- Digitalisierung (5)
Die technischen Möglichkeiten, pflegerische Aufgaben zu unterstützen, vervielfältigen sich. Auch im Bereich der Dekubitusprophylaxe werden technische Systeme entwickelt, die eine Erleichterung für Pflegekräfte und eine Verbesserung von Lebensqualität der Patientinnen und Patienten versprechen. Welche ethischen Aspekte bei dem praktischen Einsatz und später der Implementierung derartiger Geräte zu beachten sind, sollte bereits bei der Entwicklung mitgedacht werden. Dabei muss die Pflege sich wissenschaftlich und praxisbezogen verstärkt positionieren, um die Rahmenbedingungen der zukünftigen Pflege mitgestalten zu können.
Mit den landesrechtlichen Empfehlungen in Berlin und Bremen, der Empfehlung der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) zur Weiterbildung Notfallpflege (WBNP) sowie dem Gutachten des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur Notfallversorgung ist die Weiterentwicklung der Notfallpflege entscheidend gestärkt worden. Laut G‑BA-Gutachten wird gefordert, dass mindestens eine Fachpflegekraft pro Notaufnahme mit der Weiterbildung Notfallpflege im Bedarfsfall zur Verfügung stehen muss, sobald die jeweilige Qualifikation in dem Bundesland angeboten wird. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, inwieweit sich die WBNP in Deutschland etabliert hat.
In der Pflegepraxis lernen Auszubildende eher beiläufig und unbewusst. Verbunden sind diese Lernprozesse häufig mit Enttäuschung, Frustration und Selbstzweifel. Berichtet wird von der Umsetzung einer Lernbegleitung Auszubildender beim Reflektieren emotionaler Erlebnisse an der KRH-Akademie in Hannover. Aufgrund des inhärenten körperlich-taktilen sowie sozial-interaktiven Lernverständnisses wird die Lernbegleitung in der Corona-Pandemie zur Herausforderung.
Deutlich verschieden
(2013)
Die Aufgaben der Betreuungsbehörden bei der Vorführung, Zuführung und Verbringung des Betreuten
(2022)
Die Betreuungsbehörden haben den Betreuer oder den Bevollmächtigten bei der Zuführung zur freiheitsentziehenden Unterbringung des Betreuten oder der Verbringung zu einem stationären Aufenthalt zur Zwangsbehandlung zu unterstützen, §§ 326 Abs. 1, 312 Nr. 1, Nr. 3 FamFG. Sie haben den Betroffenen zur Anhörung oder zur Vorbereitung eines Gutachtens auf Anordnung des Betreuungsgerichts vorzuführen, §§ 278 Abs. 5, 283 FamFG. Diese Aufgaben werden den Betreuungsbehörden übertragen, weil sie über das erforderliche Fachpersonal für eine möglichst schonende Unterbringung verfügen1 und damit dazu beitragen, dass Grundrechtseingriffe, wenn sie schon notwendig sind, möglichst gering gehalten werden und so der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird. Über die Aufgaben der Betreuungsbehörden und die Abgrenzung der Aufgaben der Beteiligten herrscht oftmals Unklarheit.
Die Jugend hat Potenziale
(2006)