Evangelische Hochschule Nürnberg
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Die Studie vergleicht die sozialen Netzwerke von Kindern mit psychischen Störungen mit einer nichtklinischen parallelisierten Vergleichsgruppe (n = 75/75, männlich 69 %/69 %, Alter: 9.4/9.0 Jahre). Zudem wurden die Quantität und Struktur der sozialen Netzwerke sowie Belastungen und Ressourcen in der Patientengruppe allgemein und bei spezifischen Störungen (hyperkinetische Störung [HKS] und emotionale Störung des Kindesalters) untersucht. Die sozialen Netze wurden mit einer Revision des Sozialen Beziehungstests für Kinder (SoBeKi-R) und die psychischen Störungen über klinische Diagnosen, Child Behavior Checklist und Strengths and Difficulties Questionnaire erfasst. Die Patient_innen berichteten von insgesamt kleineren Netzwerken (AM/SD: 13.7/4.9 vs. 15.8/5.2) und signifikant geringeren sozialen Ressourcen als die Vergleichsgruppe, v. a. im außerfamiliären Bereich. Während bei emotionalen Störungen sogar von weniger sozialen Belastungen als in der Vergleichsgruppe berichtet wurde, hatten Kinder mit HKS pro Netzwerkperson tendenziell höhere Belastungswerte; externalisierende Symptome waren hingegen deutlicher mit höheren Belastungen im sozialen Netz assoziiert. Die je nach Störungsbild unterschiedlichen Ergebnisse deuten darauf hin, dass komplexe störungsspezifische Zusammenhänge zwischen den Syndromen und den berichteten Ressourcen und Belastungen im sozialen Netz bestehen.
Integrierte Notfallzentren
(2022)
Hintergrund
Die deutschen Notaufnahmen sind überfüllt. Immer mehr Patienten suchen im Bedarfsfall eine Notaufnahme auf, obwohl diese teilweise von einem niedergelassenen Arzt behandelt werden könnten. Durch die geplante Einführung von integrierten Notfallzentren (INZ) soll dieser Überfüllung und Überlastung der Notaufnahmen entgegengewirkt werden. Doch können INZ zur Patientensteuerung genutzt werden und welche personellen und strukturellen Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein?
Methode
Zur Beantwortung dieser Fragestellungen wurde eine literaturgestützte empirische Primärdatenerhebung durchgeführt. Eine systematische Literaturrecherche bildete dabei die Grundlage für eine weiterführende Querschnittserhebung. Ziel war es, publizierte Meinungen und Positionen verschiedener Fachverbände, Gesellschaften und Experten unter Klinikern zu hinterfragen. Die Datenerhebung fand durch eine quantitative Befragung in Form einer Online-Umfrage statt. Adressaten der Online-Umfrage waren alle ärztlichen und pflegerischen Notaufnahmeleitungen (N = 331) in Bayern. Zur Datenauswertung wurde das Statistikprogramm SPSS verwendet.
Ergebnisse
Ein Drittel der Notaufnahmeleitungen (N = 107) hat sich an der Online-Umfrage beteiligt. Die Teilnehmer setzen sich aus 57 ärztlichen und 50 pflegerischen Leitungen zusammen. Mehr als 80 % der befragten Teilnehmer erachten INZ als sinnvoll. Als wichtige Voraussetzungen für die Etablierung von INZ gelten dabei die Zusammenarbeit aller Beteiligten, eine validierte Ersteinschätzung, angemessene Personalbemessungsmodelle sowie eine transparente Ausgestaltung von INZ.
Diskussion
INZ werden momentan als ein vielversprechender Lösungsansatz betrachtet. Damit eine Patientensteuerung gelingen kann, müssen die genannten Voraussetzungen erfüllt sein.
Der folgende Beitrag beschreibt Qualifikationsvoraussetzungen, Visionen und konkrete Rollenprofile von PflegeexpertInnen APN in der Akutpflege und psychiatrischen Pflege. Zudem wird der Ansatz einer hochschulisch begleiteten ANP-Rollentwicklung vorgestellt, um aufzuzeigen, wie ANP-Studierende und Praxiseinrichtungen zur Implementierung einer erweiterten und vertieften Pflegepraxis befähigt werden können.
Von der Tötung zur Teilhabe
(2022)
Die Aufgaben der Betreuungsbehörden bei der Vorführung, Zuführung und Verbringung des Betreuten
(2022)
Die Betreuungsbehörden haben den Betreuer oder den Bevollmächtigten bei der Zuführung zur freiheitsentziehenden Unterbringung des Betreuten oder der Verbringung zu einem stationären Aufenthalt zur Zwangsbehandlung zu unterstützen, §§ 326 Abs. 1, 312 Nr. 1, Nr. 3 FamFG. Sie haben den Betroffenen zur Anhörung oder zur Vorbereitung eines Gutachtens auf Anordnung des Betreuungsgerichts vorzuführen, §§ 278 Abs. 5, 283 FamFG. Diese Aufgaben werden den Betreuungsbehörden übertragen, weil sie über das erforderliche Fachpersonal für eine möglichst schonende Unterbringung verfügen1 und damit dazu beitragen, dass Grundrechtseingriffe, wenn sie schon notwendig sind, möglichst gering gehalten werden und so der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird. Über die Aufgaben der Betreuungsbehörden und die Abgrenzung der Aufgaben der Beteiligten herrscht oftmals Unklarheit.
Unternehmensethik (UE)
(2022)