Evangelische Hochschule Nürnberg
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In der Eingliederungsvereinbarung müssen Vermittlungsfach-kräfte den Grundsatz „Fördern und Fordern“ konkretisieren, indem sie dort Leistungen des Jobcenters und Pflichten der Arbeitsuchenden festhalten. Die schriftliche Form dient aus ihrer Sicht vor allem der Dokumentation und der Transparenz.
Dabei nehmen Informationen zu möglichen Kürzungen des Arbeitslosengeldes II bei unzureichender Pflichterfüllung viel Raum ein. Unter anderem deshalb ist die Eingliederungsvereinbarung nach Meinung der Vermittlungsfachkräfte zu lang und insbesondere für Arbeitsuchende mit geringen Deutsch-kenntnissen schwer verständlich.
Arbeitsuchende bewerten ihr Jobcenter besser, wenn es aus ihrer Sicht die festgelegten Leistungen umsetzt. Gleiches gilt, wenn sie dort eine feste Ansprechperson haben und ausführliche Gespräche zu ihrer Situation führen können.
Auch Vermittlungsfachkräfte halten Beratungsgespräche für wichtig, um Vertrauen aufzubauen und die Grundlage für eine gute Zusammenarbeit zu schaffen. Dabei spielt die Eingliederungsvereinbarung eine eher nachgeordnete Rolle.
In ihrer gegenwärtigen Form sind Eingliederungsvereinbarungen aus Sicht der Vermittlungsfachkräfte nicht jederzeit und nicht für alle erwerbsfähigen Leistungsberechtigten gleichermaßen sinnvoll.
Der folgendeText ist im Diskussionszusammenhang um die Hotline der Vereinigung der Pflegenden in Bayern entstanden. Den beruflichen Pflegenden steht und stand ein Beratungs-
angebot psychosozialer, juristischer und ethischer Art zur Verfügung. Die Berater*innen tauschten sich regelmäßig über die Anfragen aus. Die Autoren haben den Text erstellt. An
dem Dialog beteiligt waren neben den Autoren Constanze Giese, Annette Riedel, Sabine Wöhlke, Markus Witzmann und Michael Wittmann