Evangelische Hochschule Nürnberg
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Sinn des Strafens - Vergleichende Analyse von Bestrafung und Erziehung im Jugendgerichtsgesetz
(2019)
Stets wird versucht den „Sinn des Strafens“ mithilfe von Straftheorien zu erfassen. So verändert sich mit den wechselnden Ansichten über den „Sinn des Strafens“ auch die Strafpraxis. Der tatsächliche „Sinn der Strafe“ bei jugendlichen „Intensivtätern“ soll in dieser Arbeit anhand des strafrechtlichen Wandels analysiert werden. Der Schutz der Allgemeinheit wird dabei als Ziel der Strafe angegeben. Doch Rückfallstatistiken und weitere empirische Untersuchungen lassen Zweifel an der vermuteten Strafwirkung entstehen. Strafen setzt die volle Verantwortlichkeit und nötige Reife des Bestraften voraus, dies ist bei Jugendlichen nicht gewährleistet. Im Jugendstrafrecht zeigt sich, dass das bloße „Strafen“ nicht das vorrangige Ziel der jugendstrafrechtlichen Sanktionen sein soll und kann. Vielmehr wird die erzieherische Ausrichtung des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) proklamiert. Die vergangenheitsgewandte Strafe ist demnach der präventiven „Erziehung“ gewichen. Folglich soll das „Bestrafen“ durch präventives und erzieherisches Wirken hinsichtlich der Legalbewährung des Straffälligen eingesetzt werden. Die erzieherische Ausrichtung des Strafrechts legitimiert demnach dessen strafrechtliche Sanktionsmaßnahmen. Dennoch bleibt offen in welchem Verhältnis die Strafe und die Erziehung im Jugendstrafrecht stehen und inwiefern Erziehung tatsächlich Eingang in das Strafrecht finden kann.
Des Weiteren ist anzumerken, dass durch die sozialpädagogischen Maßnahmen eine zunehmende Verstrickung des Jugendstrafrechts mit der Jugendhilfe in Form der Jugendgerichtshilfe veranlasst wird. Die Einführung des Erziehungsgedanken im Jugendstrafrecht verdeutlicht dabei eine erhebliche Ausweitung der Sozialen Kontrolle. Hierbei wird deutlich, dass der Erziehungsgedanke im JGG mit dem Ziel verbunden ist, die Sozialkontrolle durch den Prozess der Internalisierung zu erweitern. Dieser Vorgang und gestalterische Funktion des JGG muss herrschaftskritisch betrachtet werden. Auch kann die Frage gestellt werden, in wessen Interesse und in wie weit Kontrolle ausgeübt wird beziehungsweise werden darf.
Im Kontext der Sozialen Arbeit setzt sich die vorliegende Thesis mit theoretischen und praktischen Grundsätzen des Täter-Opfer-Ausgleichs auseinander. Fachbezogene Literatur und die Auswertung leitfadengestützter Interviews dienen dabei als Fundament des wissenschaftlichen Arbeitens. Die Fragestellung, inwiefern der Täter-Opfer-Ausgleich eine Chance für Geschädigte im Jugendstrafrecht ist, soll beantwortet werden. Für die Teilnahme sprechen unter anderem die Klärung des Konflikts, die Verarbeitung der Straftat und die Wiedergutmachung des Schadens. Geschädigte haben dadurch einen weitaus höheren Nutzen als durch die Bestrafung des Täters. Anhand der außergerichtlichen Einigung soll außerdem eine wiederholte Viktimisierung, also Opferwerdung, vermieden werden. Weiterführend wird die Frage beantwortet, warum der Täter-Opfer-Ausgleich trotz seiner Etablierung im Jugendstrafrecht von Staatsanwälten und Jugendrichtern nicht öfter eingesetzt wird. Neben dem bürokratischen Aufwand sorgen die individuellen Erfahrungen und Kriterien dafür, dass sich Staatsanwälte oft gegen eine Zuweisung von Fällen entscheiden. Aus der Problemanalyse entwickeln sich Verbesserungsvorschläge, die zu gelingender Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit, engerer Kooperation mit beteiligten Institutionen und zum Ausbau des streitschlichtenden Angebots beitragen sollen. Im Vordergrund steht die Beantwortung der Frage, inwieweit sich die einstige Popularität des Täter-Opfer-Ausgleichs reaktivieren und fördern lässt. Die Relevanz der Pädagogik und die Mitarbeit von Sozialarbeitern werden beleuchtet und im Kontext der konzeptionellen Überlegungen besonders hervorgehoben. Abschließende Empfehlungen dienen der Erreichung des Ziels, den Täter-Opfer-Ausgleich für zuweisende Institutionen, für sozialpädagogische Einrichtungen, für die Öffentlichkeit und für einzelne Betroffene zukünftig attraktiver zu machen.