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Das Ehegesundheitsgesetz und der Zwang zur Scheidung für Menschen in den Heil- und Pflegeanstalten
(2023)
Von der Tötung zur Teilhabe
(2023)
Die unterstützte Entscheidungsfindung findet man vorrangig in Arbeitsbereichen der Sozialen Arbeit, weshalb es naheliegend ist, dass für die Anwendung dieses Konzepts grundlegende sozialpädagogische Kenntnisse notwendig sind.
Dadurch, dass die unterstützte Entscheidungsfindung sowohl durch das BTHG in der Sozialhilfe als auch mit der Gesetzesreform in der gesetzlichen Betreuung gefordert wird, müssen ebenso die Zuständigkeiten klar abgegrenzt werden.
Somit beschäftigt sich diese Bachelorarbeit mit der Frage, in welchen Bereichen und mit welchen sozialpädagogischen Methoden die unterstützte Entscheidungsfindung in der gesetzlichen Betreuung stattfinden kann und muss.
Um sich dieser Frage zu nähern, erfolgt zunächst ein Überblick über die Entwicklung des Betreuungsrecht und das aktuelle Betreuungssystem in Deutschland, sowie die Relevanz des Art. 12 der UN-BRK hierfür. Weiterführend wird das Ziel der Selbstbestimmung sowohl im Betreuungsrecht als auch in der Sozialen Arbeit definiert und die Grundzüge der sozialen Profession im Hinblick auf die Schnittstellen, die sich zur gesetzlichen Betreuung finden, dargelegt. Im Anschluss wird das Konzept der unterstützten Entscheidungsfindung beschrieben und seine Bedeutung für das Besorgungsmanagement in der gesetzlichen Betreuung erläutert. Abschließend werden sozialpädagogische Methoden zur Umsetzung des Konzepts in der gesetzlichen Betreuung vorgestellt. Gleichzeitig wird in diesem Kapitel der Versuch unternommen die verschiedenen Zuständigkeiten von gesetzlicher Betreuung und sozialer Betreuung, durch die Eingliederungshilfe, herauszuarbeiten.
Die Aufgaben der Betreuungsbehörden bei der Vorführung, Zuführung und Verbringung des Betreuten
(2022)
Die Betreuungsbehörden haben den Betreuer oder den Bevollmächtigten bei der Zuführung zur freiheitsentziehenden Unterbringung des Betreuten oder der Verbringung zu einem stationären Aufenthalt zur Zwangsbehandlung zu unterstützen, §§ 326 Abs. 1, 312 Nr. 1, Nr. 3 FamFG. Sie haben den Betroffenen zur Anhörung oder zur Vorbereitung eines Gutachtens auf Anordnung des Betreuungsgerichts vorzuführen, §§ 278 Abs. 5, 283 FamFG. Diese Aufgaben werden den Betreuungsbehörden übertragen, weil sie über das erforderliche Fachpersonal für eine möglichst schonende Unterbringung verfügen1 und damit dazu beitragen, dass Grundrechtseingriffe, wenn sie schon notwendig sind, möglichst gering gehalten werden und so der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird. Über die Aufgaben der Betreuungsbehörden und die Abgrenzung der Aufgaben der Beteiligten herrscht oftmals Unklarheit.
Die Jugendhilfe im Strafverfahren bzw. Jugendgerichtshilfe ist eine Aufgabe der Jugendhilfe, die dann zum Tragen kommt, wenn ein Strafverfahren gegen eine/einen Jugendlichen oder Heranwachsenden läuft. Die Tätigkeit umfasst sehr vielfältige und unterschiedliche Aufgaben, die durch die Schnittstellenlage zwischen Jugendhilfe und Jugendstrafjustiz gekennzeichnet sind. Die Mitwirkung der Jugendhilfe im Strafverfahren ist von ihrem doppelten rechtlichen Bezugsrahmen geprägt, nämlich einerseits dem Sozialrecht, andererseits dem (Jugend-)Strafrecht. § 52 SGB VIII ist dabei die Grundnorm für die Tätigkeit, so dass die Fachkräfte an die Ziele, Grundsätze und Verfahrensregelungen des Sozialrechts gebunden sind. Die verfahrensrechtliche Stellung, aber auch verschiedene konkrete Aufgaben sind in § 38 JGG und weiteren Paragraphen des JGG normiert, auf die § 52 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII verweist. Im Zuge der Umsetzung einer EU-Richtlinie zur Stärkung der Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Minderjährige wurden diese Regelungen im JGG umfassend reformiert. Das „Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren“ trat am 17.12.2019 in Kraft. Weitere Änderungen ergaben sich 2021 durch das „Kinder- und Jugendstärkungsgesetz“ (KJSG) und das „Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder“. Daher muss die Praxis der JuHiS an vielen Stellen angepasst werden. Der Aufsatz erläutert die gesetzlichen Neuregelungen und nimmt die Aspekte in den Blick, die in einem umfassenden Qualitätsentwicklungs- und Professionalisierungsprozess beachtet werden sollten.
Die Vertraulichkeit ist in der Sozialen Arbeit unbestritten akzeptierter und etablierter fachlicher Standard und eine der Grundvoraussetzungen für einen gelingenden Beratungs- und Hilfeprozess. Sie wird durch verschiedene rechtliche Regelungen abgesichert, insbesondere durch die Schweigepflicht und Datenschutzgesetze. Gleichwohl gibt es in der Praxis immer wieder Unsicherheiten über Reichweite und Ausnahmen von Schweigepflicht und Datenschutz. Teilweise werden die Regelungen als hinderlich für die Arbeit gesehen, oft aber als hilfreich.
Die Praxishilfe gibt einen Überblick über die wichtigsten Grundlagen von Schweigepflicht und Datenschutz für die Soziale Arbeit und Beratung. Es wird erläutert, unter welchen Voraussetzungen Informationen offenbart werden dürfen und welche Maßnahmen zum Schutz von Daten zu ergreifen sind.
Für einen schnellen Überblick werden die wichtigsten Informationen jeweils vorangestellt. Ergänzt werden die theoretischen Erläuterungen durch Praxishinweise zu verschiedenen Themen (z.B. Schweigepflicht in Teams, Einwilligungen durch Minderjährige, Anzeigepflicht bei Straftaten, Zeugnisverweigerungsrecht, Schweigepflicht und Kinderschutz). Ergänzt wird die Praxishilfe durch Übersichten und Muster für eine Schweigepflichtsentbindung und eine Datenschutz-Einwilligung.