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Die Aufgaben der Betreuungsbehörden bei der Vorführung, Zuführung und Verbringung des Betreuten

  • Die Betreuungsbehörden haben den Betreuer oder den Bevollmächtigten bei der Zuführung zur freiheitsentziehenden Unterbringung des Betreuten oder der Verbringung zu einem stationären Aufenthalt zur Zwangsbehandlung zu unterstützen, §§ 326 Abs. 1, 312 Nr. 1, Nr. 3 FamFG. Sie haben den Betroffenen zur Anhörung oder zur Vorbereitung eines Gutachtens auf Anordnung des Betreuungsgerichts vorzuführen, §§ 278 Abs. 5, 283 FamFG. Diese Aufgaben werden den Betreuungsbehörden übertragen, weil sie über das erforderliche Fachpersonal für eine möglichst schonende Unterbringung verfügen1 und damit dazu beitragen, dass Grundrechtseingriffe, wenn sie schon notwendig sind, möglichst gering gehalten werden und so der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird. Über die Aufgaben der Betreuungsbehörden und die Abgrenzung der Aufgaben der Beteiligten herrscht oftmals Unklarheit.

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Verfasserangaben:Andreas ScheulenGND
URL:https://www.reguvis.de/xaver/btrecht/start.xav#__btrecht__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27btrecht_29142786699%27%5D__1681392815043
Titel des übergeordneten Werkes (Deutsch):BTPrax
Dokumentart:Aufsatz
Sprache:Deutsch
Jahr der Fertigstellung:2022
Datum der Freischaltung:13.04.2023
GND-Schlagwort:Betreuung; Grundrecht
Jahrgang:2022
Ausgabe / Heft:2
Erste Seite:55
Letzte Seite:57
DDC-Sachgruppen:300 Sozialwissenschaften / 340 Recht
Zugriffsrecht:Frei zugänglich
Hochschulen:Evangelische Hochschule Nürnberg
Hochschulbibliographie:Evangelische Hochschule Nürnberg
Lizenz (Deutsch):License LogoCreative Commons - CC BY - Namensnennung 4.0 International